AGB

Allgemeine Geschäftsbedingungen der IKS Schön GmbH & Co. KG – Geldern

Verkaufs- und Lieferbedingungen

I. Anwendbarkeit

Für jede vom Lieferer auszuführende Lieferung sind die nachstehenden Bedingungen maßgebend.
Mündliche Nebenabreden werden nur durch schriftliche Bestätigung des Lieferers rechtswirksam.
Durch Erteilung eines Auftrages gelten diese Bedingungen in allen Teilen ais anerkannt. Wenn die
Gegenbestätigung des Käufers abweichende Bestimmungen enthält, gelten diese nur, wenn sie vom
Lieferer schriftlich anerkannt werden. Bei fortlaufender Geschäftsverbindung gelten diese Lieferungs- und
Zahlungsbedingungen für jeden einzelnen Auftrag, auch wenn die Bedingungen nicht jeder
einzelnen Auftragsbestätigung ausdrücklich beigelegt sind oder auf sie Bezug genommen ist

II. Lieferbedingungen

1. Unsere Angebote sind freibleibend. Der Vertrag kommt erst durch unsere
Auftragsbestätigung oder die Ausführung des Auftrages zustande. Die Zusendung unserer Preislisten ist nicht als Angebot anzusehen Zusendungen von Preislisten, Rundschreiben oder allgemeinen Offerten verpflichten uns nicht zur Lieferung. Typenmuster sind unverbindlich. Sie kennzeichnen den allgemeinen Charakter der Ware, nicht aber deren Einzeleigenschaften. Abweichungen von Mustern
oder früheren Lieferungen und Qualitäten sowie Toleranzen in den Dimensionen, die bei der Herstellung und Verarbeitung der Rohstoffe technisch unvermeidlich sind, geben dem Käufer kein Recht zur Beanstandung der Ware. Für die Einhaltung der spezifischen Gewichte kann keine Gewähr übernommen werden. Abweichungen bis zu 10% nach oben oder unten bleiben vorbehalten.
Die Berechnung der Ware erfolgt zu den in der Auftragsbestätigung festgelegten Preisen. Erfahren die Preise zwischen Auftragsbestätigung und Lieferung infolge steigender Rohstoffkosten, Löhne und Transportkosten oder aus einem sonstigen von uns nicht vorhersehbaren Grunde eine Erhöhung, so gelten jedenfalls unsere, am Liefertage gültigen Preise Abschlüsse unseres Außendienstes sowie telefonische Abmachungen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit unserer schriftlichen Bestätigung.

2. Die in unseren Angeboten und Auftragsbestätigungen genannten Lieferfristen und Termine gelten nur annähernd. Wir werden uns bemühen, sie einzuhalten.
Die Lieferfristen verlängern sich – unbeschadet unserer Rechte aus Verzug des Bestellers – um den Zeitraum, um den der Besteller mit seinen Verpflichtungen aus diesem Abschluss uns gegenüber in Verzug ist. Dies gilt entsprechend für Liefertermine. Falls wir in Verzug geraten, kann der Besteller nach Ablauf einer uns gesetzten und für uns angemessenen Nachfrist insoweit vom Vertrag zurücktreten, als die Ware bis zum Fristablauf nicht als versandbereit gemeldet worden ist.
Der vorstehende Absatz gilt auch, falls Lieferfristen oder -termine ausdrücklich fest vereinbart wurden.
Nicht verschuldete Betriebsstörungen jedweder Art und Lieferungserschwernisse
wie z B. Ausfall von Vormaterialien und Energieversorgung, Wasser- und Feuerschäden, nicht
vorhersehbarer Ausfall von Maschinen und Anlagen, Streiks und Aussperrungen, behördliche Maßnahmen, Naturereignisse und höhere Gewalt berechtigen uns, die Lieferung um die Dauer der Behinderung und einer angemessenen Anlaufzeit hinauszuschieben oder wegen des noch nicht erfüllten Teils vom Vertrag ganz oder teilweise zurückzutreten. Der Besteller kann von uns die Erklärung
verlangen, ob wir zurücktreten oder innerhalb angemessener Frist liefern wollen. Erklären wir uns nicht, kann der Besteller zurücktreten.
Wir sind berechtigt, Teillieferungen durchzuführen. Der Besteller darf solche nicht zurückweisen Bei Lieferverzögerungen, die wir zu vertreten haben und die auf leichter Fahrlässigkeit beruhen, sind Schadenersatzansprüche ausgeschlossen ist eine Lieferverzögerung grob fahrlässig von uns verursacht worden, so ist unsere Haftung auf den als Folge dieser Pflichtverletzung vorhersehbaren Schaden begrenzt Entsprechendes gilt für -ganz oder teilweise -ausbleiben von Lieferungen wegen Unmöglichkeit.

3. Die Ware reist auf Gefahr des Empfängers, auch bei Franko-Lieferungen. Für Beschädigungen und Verluste, welche die Ware auf dem Transport erleidet, kommen wir nicht auf. Bei Verzögerung der Absendung durch ein Verhalten des Lieferwerks geht die Gefahr mit der Versandbereitschaft auf den Besteller über. Die Wahl der Versandart bleibt, sofern der Auftraggeber nichts besonders ausdrücklich
vorgeschrieben hat, dem Lieferer überlassen.

4. Die Preise unserer weiteren Fertigungsartikel verstehen sich ab Werk exklusive Verpackung Kleingebinde, Karton- und Papier-Verpackungen werden zum Selbstkostenpreis berechnet und nicht zurückgenommen.

5. Hält der Besteller die Zahlungsbedingungen nicht ein oder werden uns nach dem jeweiligen Vertragsabschluß Umstände bekannt, die die Kreditwürdigkeit des Bestellers nach unserer Ansicht zu mindern geeignet sind oder kommt er sonst seinen Verpflichtungen uns gegenüber – auch wenn diese aus anderen Verträgen stammen – nicht pünktlich und vereinbarungsgemäß nach, werden alle unsere
Forderungen sofort fällig – ohne Rücksicht auf die Laufzeit hereingenommener Wechsel. Außerdem sind wir berechtigt, noch ausstehende Lieferungen nur gegen Vorauszahlung oder Sicherheitsleistungen auszuführen sowie nach angemessener Nachfrist vom Vertrage – auch nach teilweiser Erfüllung -zurückzutreten oder Schadenersatz wegen Nichterfüllung zu verlangen oder unsere Leistung zu verweigern, unbeschadet des Rechtes auf Rücknahme der unter Eigentumsvorbehalt gelieferten Ware.

III. Schutzrechte:

Werden Gegenstände nach Angabe des Bestellers hergestellt, so übernimmt dieser die Gewähr dafür, dass durch die Anfertigung eines solchen Gegenstandes etwaige gewerbliche Schutzrechte Dritter nicht verletzt werden Für alle Schäden, die aus der Geltendmachung gewerblicher Schutzrechte entstehen, ist der Besteller uns gegenüber haftbar.

IV. Zahlungsbedingungen:

1. Unsere Preise in Angeboten, Auftragsbestätigungen und Rechnungen verstehen sich in Euro.

2. Unsere Rechnungsbeträge sind porto- und spesenfrei zahlbar.

3. Sofern keine anderen Vereinbarungen getroffen sind, gilt ein Zahlungsziel von 10 Tagen / 2 % Skonto oder 30 Tage rein netto ohne Abzug als vereinbart. Anderslautende Konditionen bedürfen in jedem Falle unserer schriftlichen Bestätigung.

4. Skontogewährung setzt die Erfüllung sämtlicher fälligen Zahlungsverpflichtungen aus früheren Lieferungen voraus. Zahlungen werden zunächst auf Zinsforderungen und dann auf die ältesten Forderungsrückstände verbucht.

5. Bei Zielüberschreitung werden Zinsen und Provisionen gemäß den jeweiligen Banksätzen für kurzfristige Kredite berechnet, mindestens aber Zinsen in Höhe von 3 % über dem jeweiligen Diskontsatz der Deutschen Bundesbank.

6. Schecks – für uns spesenfrei – schließen einen Anspruch auf Kassaskonto nicht aus, wenn sie uns so rechtzeitig zugesandt werden, dass ihre Einlösung innerhalb obiger Zahlungsfristen erfolgen kann.
Vordatierte Schecks werden nicht in Zahlung genommen.

7.Werden eigene oder fremde Akzepte gegeben, so gehen Wechselsteuern und
Diskontspesen zu Lasten des Käufers. Bei Zahlung durch Wechsel ist die Inanspruchnahme von Kassaskonto grundsätzlich ausgeschlossen Wir behalten uns in jedem Falle die Hereinnahme eigener und fremder Akzepte vor.

8. Wechsel und Schecks werden nur unter Vorbehalt der Einlösung gutgebracht. Wir übernehmen keine Gewähr für rechtzeitiges Vorzeigen und Erhebung von Protesten im Falle eines Wechselprotestes, sei es eines Eigenakzeptes des Kunden, sei es bei nicht sofortiger Begleichung eines protestierten fremden Akzeptes, werden unsere Ansprüche aus allen laufenden Wechseln, ungeachtet, ob es eigene oder fremde Akzepte sind, sofort fällig.

9. Die Bemessung von Krediten und die Aufhebung gewährter Kredite behalten wir uns vor, auch nach Eingang eines Auftrages. Wir sind berechtigt, jederzeit nach unserem Ermessen ausreichend Sicherung zu verlangen. Unsere Forderung wird sofort fällig, wenn auf ein solches Ersuchen hin die Sicherstellung nicht erfolgt.

10. Die Aufrechnung mit anderen als unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Gegenansprüchen sowie die Ausübung von Leistungsverweigerungs- und Zurückbehaltungsrechten gegen Kaufpreisforderungen bedürfen unserer Zustimmung.

11. Zahlungen sind nur dann rechtswirksam, wenn sie unmittelbar bei uns erfolgen. Angestellte oder Vertreter dürfen Zahlungen nur auf Grund besonderer Vollmacht entgegennehmen.

12. Nach dem Ausland erfolgt die Lieferung, soweit nicht besondere Vereinbarungen bestehen, gegen vorherige Kasse, Banküberweisung oder Zahlung bei Aushändigung der Konnossemente (Akkreditiv).

V. Haftungsbedingungen:

1. Für Mängel der Ware einschließlich des Fehlens zugesicherter Eigenschaften leisten wir nur nach den folgenden Vorschriften Gewähr Rügen wegen Sachmängel und Falschlieferungen sind, soweit diese durch zumutbare Untersuchungen
feststellbar sind, unverzüglich, spätestens innerhalb 14 Tagen nach Eingang der Waren, am Bestimmungsort schriftlich, fernschriftlich oder telegrafisch geltend zu machen Mängel, die auch bei sorgfältigster Prüfung innerhalb dieser Frist nicht entdeckt werden können, sind unverzüglich nach ihrer Entdeckung, spätestens aber 3 Monate nach Empfang der Waren zu rügen. Mängelrügen bewirken keine Änderung der vereinbarten Zahlungsbedingungen. Erweist sich eine Mängelrüge als begründet, so werden wir nach unserer Wahl kostenlos Ersatz liefern oder dem Käufer einen Nachlass gewähren, ist auch die Ersatzlieferung mangelhaft, werden wir dem Käufer das Recht auf Wandlung oder Minderung gewähren.
Bemängelte Lieferungen dürfen ohne unser ausdrückliches Einverständnis – nicht, auch nicht teilweise – weiterverarbeitet oder bearbeitet werden und sind zur Beweissicherung ordnungsgemäß zu lagern. Evtl. aus bemängeltem Material schon hergestellte Ausfallstücke sind sicherzustellenEtwa ersetzte Waren werden Eigentum des Lieferers und sind ihm auf Verlangen und seine Kosten
zurückzusenden.
Für Personenunfälle, Sachschäden oder Betriebsstörungen, die aus Fehlern oder Mängeln unserer Erzeugnisse entstehen, übernehmen wir keine Haftung.

2. Unsere Haftung richtet sich im übrigen ausschließlich nach den in diesem und in den vorstehenden Abschnitten getroffenen Vereinbarungen. Alle dort nicht ausdrücklich zugestandenen Ansprüche, auch Schadenersatzansprüche – gleich aus welchem Rechtsgrund – sind, soweit rechtlich zulässig, ausgeschlossen. § 276 Abs. 2 BGB bleibt unberührt.

VI. Eigentumsvorbehalt:

Wir behalten uns das Eigentum an den gelieferten Waren vor, solange uns noch Forderungen aus der gegenwärtigen und künftigen Geschäftsverbindung mit dem Käufer zustehen.
Der Käufer ist berechtigt, über die in unserem Eigentum stehenden Waren im ordentlichen Geschäftsgang zu verfügen, solange er seinen Verpflichtungen aus der Geschäftsverbindung mit uns rechtzeitig nachkommt Der Käufer ist dagegen nicht berechtigt, die Waren an Dritte zu verpfänden oder zur Sicherung zu übereignen. Bei Pfändung der Waren durch Dritte hat der Käufer den Lieferer
unverzüglich zu benachrichtigen Bei der Verarbeitung unserer Waren durch den Käufer gelten wir als Hersteller und erwerben das Eigentum an den neu entstandenen Waren. Erfolgt die Verarbeitung zusammen mit anderen Materialien, erwerben wir Miteigentum im Verhältnis des Rechnungswertes unserer Waren zu den der anderen Materialien. Sollten wir trotzdem bei der Verarbeitung unserer
Waren das Eigentum daran verlieren, ohne Eigentum oder Miteigentum an den neu entstandenen Waren zu erwerben, gilt als vereinbart, dass entsprechend den vorstehenden Bestimmungen das Eigentum bzw. Miteigentum an den neu entstandenen Waren im Augenblick des Erwerbs durch den Käufer auf uns übergeht.
Ist im Falle der Verarbeitung oder Vermischung unserer Waren mit einer Sache des Käufers diese als Hauptsache anzusehen, geht das Miteigentum an der Sache im Verhältnis des Rechnungswertes unserer Waren zum Rechnungs- oder – mangels einer solchen – zum Verkehrswert der Hauptsache auf uns über.
Der Käufer gilt in diesen Fällen als Verwahrer. Bei Zahlungsverzug des Käufers sind wir berechtigt, auch ohne Ausübung des Rücktritts und ohne Nachfristsetzung auf Kosten des Käufers die einstweilige Herausgabe der in unserem Eigentum stehenden Waren zu verlangen.
Alle Forderungen aus dem Verkauf von Waren, an denen uns Eigentumsrechte zustehen, tritt der Käufer schon jetzt im Umfang unserer Eigentumsanteile an den verkauften Waren zur Sicherung an uns ab. Auf unser Verlangen hat der Käufer alle erforderlichen Auskünfte über den Bestand der in unserem Eigentum stehenden Waren und über die gemäß der vorstehenden an uns abgetretenen Forderungen zu geben, sowie seine Abnehmer von der Abtretung in Kenntnis zu setzen. Der Käufer ist berechtigt, Forderungen aus dem Verkauf von Waren bis zu unserem jederzeit zulässigen Widerruf einzuziehen.

VII. Gerichtsstand und Erfüllungsort:

Erfüllungsort ist für beide Vertragsteile bei Lieferungen in das In- und Ausland Geldern.
Ist der Käufer Vollkaufmann, so ist der Gerichtsstand bis zu einem Warenwert von 5.000 EUR das Amtsgericht Geldern, darüber hinaus das Landgericht Kleve oder nach unserer Wahl der allgemeine Gerichtsstand des Käufers. Für alle Rechtsbeziehungen zwischen uns und dem Käufer gilt unter Ausschluss ausländischen Rechts nur das für die Rechtsbeziehung inländischer Parteien maßgebliche Recht an unserem Sitz.

VIII. Unwirksamkeit

Sollten einzelne Bestimmungen dieser Allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen ganz oder teilweise unwirksam sein, so bleiben diese Bedingungen im übrigen voll wirksam.

IKS Schön GmbH & Co. KG
Max-Planck-Str. 12 – 47608 Geldern
Telefon 02831 / 9300-0
Fax 02831 / 9300-99
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